Eine Kommune ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, einem Bürger Auskunft über die Höhe der Leasingraten für das vom Bürgermeister genutzte Leasingfahrzeug zu erteilen, wenn der Autohersteller (hier BMW) die Offenlegung des Leasingvertrages untersagt. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Ein solches nahm das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hier an, da ein derartiges Leasinggeschäft in der Regel nicht nur dem Absatz von Fahrzeugen, sondern auch der Erzielung von Werbeeffekten dient, welche mit der Benutzung von Dienstwagen der eigenen Marke verbunden sind. Allein diese Werbewirkung ist für den Autohersteller von erheblicher Bedeutung, sodass in Anbetracht der bestehenden Konkurrenzsituation ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Leasingverträge und ihrer einzelnen Vertragsbestandteile besteht.
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.01.2014
Aktenzeichen: 10 A 11064/13.OVG
Wirtschaftswoche Heft 4/2104, Seite 93