Radfahrschutzstreifen, die durch farbigen Untergrund oder durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt sind, dürfen nur in Fahrtrichtung, also rechts, befahren werden, soweit nicht durch Beschilderung beide Richtungen freigegeben sind.
Befährt ein Radfahrer in unzulässiger Weise den in seiner Fahrtrichtung linksseitigen Radfahrschutzstreifen und kollidiert er dabei mit einem von links auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger, trifft ihn zumindest das ganz überwiegende Verschulden. Im konkreten Fall waren sowohl dem Radfahrer, der überdies zu schnell fuhr, als auch dem Fußgänger wegen einer auf dem Gehsteig stehenden Personengruppe die Sicht versperrt. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte den Radler zur Übernahme des Unfallschadens in Höhe von 90 Prozent. Der Fußgänger musste sich wegen der eigenen Unaufmerksamkeit lediglich ein Mitverschulden von 10 Prozent anrechnen lassen.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2017
Aktenzeichen: 4 U 233/16
ZAP EN-Nr. 530/2017