In einem Arbeitsvertrag zwischen einer Bank und einem angestellten Investmentbanker waren ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung vereinbart, die im Ermessen des Arbeitgebers stand. Im Jahr 2008 beschloss der Bankvorstand, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Einem Angestellten wurde in der Folge in einem „Bonusbrief“ mitgeteilt, dass sein Bonus „vorläufig“ auf 172.500 Euro brutto festgesetzt wurde. Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellte sich heraus, dass die Bank im Rahmen der Finanzkrise unerwartet hohe Verluste gemacht hatte. Daraufhin wurde der Bonus für den Mitarbeiter auf 17.250 Euro gekürzt.
In dem darauf folgenden Rechtsstreit bekam die Bank in allen Instanzen Recht. Da sie die Erfolgsprämie laut Arbeitsvertrag einseitig festsetzen konnte, fand die Vorschrift des § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) Anwendung, die besagt, dass bei einer Leistung, die durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden soll, im Zweifel die Festsetzung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Ein Ermessensfehler war hier nicht feststellbar. Vielmehr war die Reduzierung der nur unverbindlich („vorläufig“) in Aussicht gestellten Bonuszahlung angesichts der Unternehmensverluste nachvollziehbar und sachlich begründet. Der Investmentbanker musste sich – wie alle seine ebenfalls klagenden Kollegen – in diesem Jahr mit einer recht schmalen Provision begnügen.
Urteil des BAG vom 12.10.2011
Aktenzeichen: 10 AZR 756/10
Wirtschaftswoche Heft 43/2011, Seite 155