Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Deutsche Post AG grundsätzlich nicht verhindern kann, dass in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Hauptargument der Post: Versender könnten die für die Deutsche Post gedachten Briefsendungen in der Annahme, es handele sich um eine Tochtergesellschaft der Post, versehentlich in den falschen Briefkasten werfen, was zu einer erheblichen Laufzeitverlängerung führen würde. Diese Begründung überzeugte die Karlsruher Richter nicht.
Zum einen sind die Briefkästen durch die rote Farbe, den auffällig anders gestalteten, runden Kastendeckel und die Beschriftung deutlich von den gelben Postkästen zu unterscheiden. Zum anderen begründet eine etwaige Fehlvorstellung der Postkunden keinen Unterlassungsanspruch, weil sie letztlich darauf beruht, dass die Bevölkerung noch nicht daran gewöhnt ist, dass die Dienstleistung der Briefbeförderung nicht nur von der Post, sondern auch von Wettbewerbern angeboten wird. Die Fehlvorstellungen dürften zudem auf die jahrzehntelange Monopolstellung der „Gelben Post“ zurückgehen, die nun nicht den Konkurrenten angelastet werden kann. Vielmehr besteht gerade auch ein legitimes Interesse der Wettbewerber daran, ihre Briefkästen in der Nähe von Postfilialen aufzustellen, um Kunden, die die Leistung beider Briefversender in Anspruch nehmen wollen, die Briefaufgabe zu erleichtern.
Urteil des BGH vom 12.05.2010
Aktenzeichen: I ZR 214/07
RdW Heft 13/2010, Seite III