Ehegatten, die ein gemeinsames Girokonto unterhalten, sind im Zeitpunkt der Trennung an dem jeweiligen Stand des Kontos im Zweifel zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn etwas anderes vereinbart ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte des Guthabens, hat der andere daher in der Regel einen Ausgleichsanspruch. Ein solcher Anspruch besteht nur dann nicht, wenn der Abhebende zur Kontoverfügung berechtigt war.
In diesem Zusammenhang hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte zur Abhebung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto zum Zwecke der Anschaffung von Haushaltsgegenständen für seine neue Wohnung im Verhältnis zum anderen im Zweifel nicht befugt ist.
Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 03.03.2014
Aktenzeichen: 4 UF 181/13
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