Eine Erbin machte aus übergegangenem Recht ihrer verstorbenen Mutter eine Geldentschädigung gegenüber deren gesetzlicher Krankenkasse wegen unbefugter Nutzung und Weitergabe der Krankengeschichte der Verstorbenen gerichtlich geltend. Der Klageanspruch scheiterte daran, dass Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich sind.
Urteil des BGH vom 29.11.2016
Aktenzeichen: VI ZR 530/15
ErbR 2017, 141