Geldwerte Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, unterliegen der Lohnsteuer. Dies soll nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auch dann gelten, wenn die Zuwendung von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet wird.
In dem entschiedenen Fall hatte ein leitender Mitarbeiter einer GmbH erfolgreich an der Übertragung der GmbH-Anteile eines GmbH-Gesellschafters auf eine Aktiengesellschaft mitgewirkt. Daraufhin hatte sich die Geschäftsleitung der AG mit einer Geldzuwendung an den Arbeitnehmer der GmbH erkenntlich gezeigt.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 57/12).
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 01.08.2012
Aktenzeichen: 1 K 1102/09
EFG 2013, 118