Ist eine Reiseleistung mangelhaft, kann dem Urlauber neben dem Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises auch ein Schadensersatzanspruch wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB zustehen. Der Bundesgerichtshof hat nun zur Frage Stellung genommen, ob derjenige, der die Reise für sich und einen anderen im eigenen Namen gebucht hat, den Schadensersatzanspruch auch für den Reisebegleiter (hier Ehefrau) gerichtlich geltend machen kann.
Die Karlsruher Richter vertreten hierzu die Auffassung, dass der klagende Ehemann als Vertragspartner des Reiseunternehmens den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie die Vorinstanz meinte, die „höchstpersönliche“ Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht.
Hinweis: Zur Vermeidung derartiger Auseinandersetzungen sollte der Reisebegleiter, der nicht selbst als Kläger auftreten will, dem die Reise Buchenden eine Vollmacht zur Geltendmachung seiner Ansprüche ausstellen.
Urteil des BGH vom 26.05.2010
Aktenzeichen: Xa ZR 124/09
NWB 2010, 1809