Ansprüche wegen illegalen Filesharings von Musik- und Videodateien verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Um die zum Jahresende eintretende Verjährung zu hemmen, kann der Anspruch auch in Form eines Mahnbescheids geltend gemacht werden, der spätestens am 31.12. des Jahres des Verjährungseintritts bei Gericht eingereicht werden muss. Die gewünschte Hemmungswirkung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Mahnbescheidsantrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Hierzu zählt in erster Linie die korrekte Individualisierung des Anspruchs.
So genügt es laut Amtsgericht Frankfurt am Main nicht, wenn in dem Mahnbescheid ein falsches Datum der Abmahnung mit einem Aktenzeichen angegeben wird, das sich im vorgerichtlichen Schriftverkehr nicht wiederfindet. Ebenfalls ist es nach Auffassung des Amtsgerichts Passau fehlerhaft, wenn ein falsches Datum der Rechtsverletzung und ein unvollständiges Aktenzeichen der vormals tätigen Rechtsanwälte aufgeführt werden. Beide Gerichte beanstandeten zudem, dass die Angabe eines pauschalen Forderungsbetrags, der nicht nach Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten aufgeschlüsselt wird, unzureichend ist. In beiden Fällen trat somit die beabsichtigte Verjährungshemmung nicht ein.
Urteil des AG Frankfurt am Main vom 30.10.2014
32 C 2305/14 (84)
Urteil des AG Passau vom 03.07.2015
18 C 1968/1
JurPC Web-Dok. 146 und 147/2015