Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung von Gewährleistungsrechten der Gemeinschaft wegen Baumängeln an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Bauhandwerker eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert.
Macht der einzelne Wohnungseigentümer Ansprüche im eigenen Namen geltend, ist darauf zu achten, dass die Verhandlungen, die die Eigentümergemeinschaft mit dem Hersteller des Hauses führt, die Verjährung der Ansprüche des einzelnen Eigentümers insoweit nicht hemmt.
Urteil des BGH vom 19.08.2010
Aktenzeichen: VII ZR 113/09
jurisPR-BGHZivilR 20/2010, Anm. 1