Stehen einem deutschen Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche wegen Mängeln an einem Ferienhaus im EU-Ausland (hier in Italien) zu, kann er wahlweise seine Forderung auch vor einem Zivilgericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher selbst seinen Wohnsitz hat, geltend machen.
Urteil des BGH vom 28.05.2013
Aktenzeichen: X ZR 88/12
MDR 2013, 995