Die Kosten eines auf Veranlassung einer Prozesspartei eingeholten Privatgutachtens sind nur dann notwendig und damit von der unterliegenden Gegenseite zu erstatten, wenn es erforderlich war, vor Beginn des Rechtsstreits einen eigenen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen.
Dies trifft für das Oberlandesgericht Koblenz in der Regel dann zu, wenn die notwendigen Erkenntnisse der Partei weder durch ein selbstständiges Beweisverfahren noch durch die gerichtliche Beweisaufnahme vermittelt werden können. Dies hat die Partei nachzuweisen, die die Erstattung der Kosten im Wege des Kostenausgleichsverfahrens geltend macht.
Beschluss des OLG Koblenz vom 23.06.2016
Aktenzeichen: 14 W 319/16
BauR 2016, 1813