Für Geschäftsführer gilt nach dem Gesetz kein Kündigungsschutz. Hinsichtlich der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses sind daher die vertraglich vereinbarten Regeln maßgeblich. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH durchaus wirksam vereinbart werden kann, dass die materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zugunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall kann die Auslegung des Vertrags auch ergeben, dass das Gericht das Unternehmen zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen kann, wenn nach einer nach dem KSchG unwirksamen Kündigung Gründe vorliegen, nach denen eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer nicht mehr erwartet werden kann (§ 9 KSchG).
Urteil des BGH vom 10.05.2010
Aktenzeichen: II ZR 70/09
ZIP 2010, 1288
Der Betrieb 2010, 1518