Das Internet bietet Musikern und insbesondere kleineren Musikverlagen die Möglichkeit, Musik unter Umgehung sogenannter Verwertungsgesellschaften, wie in Deutschland die GEMA, zu veröffentlichen oder zu vermarkten. Die Anzahl der Künstler, deren Werke unter einer sogenannten Creative Commons-Lizenz veröffentlicht werden, ist mittlerweile kaum überschaubar. Der GEMA kommt gerade hierbei die Vorschrift des § 13c UrhWahrnG (Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten) zugute, die besagt, dass zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht und bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird. Musikverlage und -veranstalter müssen demnach den – oftmals recht schwierigen – Gegenbeweis antreten, dass die veröffentlichten Musikstücke von den Künstlern als „GEMA-frei“ erklärt wurden.
Ob sich die GEMA-Vermutung angesichts der zunehmenden Bedeutung von Creative Commons-Lizenzen auf Dauer aufrechterhalten lässt, bleibt abzuwarten.
Urteil des LG Frankfurt vom 05.09.2013
Aktenzeichen: 2-3 S 11/12
ZUM-RD 2014, 35