Viele Gemeinden stellen durch örtliche Baumschutzsatzungen Bäume mit einem bestimmten Stammumfang unter Schutz. Sie dürfen ohne behördliche Genehmigung weder gefällt noch zurückgeschnitten werden. Das Oberlandesgericht Hamm beschränkt diesen Schutz nicht nur auf den Grund, auf dem der geschützte Baum steht, sondern auch auf Nachbargrundstücke. So ist es einem Nachbarn untersagt, die vom angrenzenden Grundstück überhängenden Äste eines geschützten Baumes abzuschneiden. Tut der Nachbar dies ohne Genehmigung, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Beschluss des OLG Hamm vom 06.11.2007
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 494/07
Hausbesitzer Zeitung Heft 2/08, Seite 17