Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine kommunale GmbH, die einen Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein kann.
Anders als Rettungsfahrten und Krankentransporte ohne ärztliche Betreuung dienen Rettungsfahrten und Krankentransporte mit ärztlicher Betreuung sowie der Betrieb von Rettungswachen mildtätigen Zwecken i.S.v. § 53 Nr. 1 AO (Abgabenordnung).
Urteil des BFH vom 27.11.2013
Aktenzeichen: I R 17/12
DStR 2014, 944
DB 2014, 1173