Das Oberlandesgericht Celle sah im gemeinsamen Betrieb einer Internetseite durch einen Steuerberater und ein Unternehmen, das u.a. das Buch „1000 Steuertricks“ und eine Steuersoftware vertreibt, keine unzulässige Kooperation. Der Steuerberater machte sich mit dem gemeinsamen Internetauftritt keiner Berufspflichtverletzung schuldig. Auch stellte dies keine unzulässige gewerbliche Tätigkeit dar, da keine wirkliche Kooperation vorlag, sondern der Steuerberater unter dem Stichwort „Steuerberatung“ auf der Internetseite des Unternehmens nur werbend tätig wurde. Eine Interessenskollision sah das Gericht auch nicht darin, dass der Steuerberater gegen ein beträchtliches Honorar an der Entwicklung der Steuersoftware des Unternehmens beteiligt war.
Urteil des OLG Celle vom 07.04.2010
Aktenzeichen: StO 1/10
DStR 2010, 1862