Der Vater eines nichtehelichen Kindes kann das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur dann erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn zwischen den getrennt lebenden Eltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht. Dies verneinte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im entschiedenen Fall.
Gegen die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sprach u.a., dass der Vater des Kindes dessen Mutter andauernd Vorwürfe wegen ihres Lebenswandels machte und er ständig über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen wollte. Die Kindesmutter warf andererseits ihrem ehemaligen Lebensgefährten vor, sie durch massives Stalking belästigt zu haben, weswegen sie bereits zweimal polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Im Übrigen kam es sehr häufig zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt. Der Vater musste sich demzufolge mit dem ihm zugesprochenen regelmäßigen Umgangsrecht begnügen.
Urteil des OLG Schleswig vom 22.12.2011
Aktenzeichen: 10 UF 171/11
Pressemitteilung des OLG Schleswig