Bei Eigentumswohnanlagen gilt die Regel, dass alles, was nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet wird, gemeinschaftliches Eigentum ist.
Dementsprechend entschied das Landgericht Hamburg, dass dem Eigentümer einer Penthousewohnung nicht durch Gemeinschaftsbeschluss die Kosten für die Dachterrassenabdichtung auferlegt werden konnten, da die Terrasse nicht als Sondereigentum ausgewiesen war.
Gleiches gilt für das Landgericht Itzehoe für Balkone, auch wenn diese nur von der dazugehörigen Wohnung aus betreten werden können.
Urteil des LG Hamburg vom 15.06.2016
318 S 110/15
Urteil des LG Itzehoe vom19.07.2016
11 S 113/15
RdW 2017, 283 und 285