Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre namentlich aufgeführten gemeinsamen Kinder, andere Verwandte oder den Verfügenden nahestehende Personen zu Schlusserben ein, handelt es sich hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung im Zweifel um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, an die beide Eheleute nach dem Tod des Erstversterbenden gebunden sind (§ 2270 Abs. 2 BGB). Diese Auslegungsregel findet jedoch stets erst dann Anwendung, wenn sich durch eine individuelle Auslegung des Testaments trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein eindeutiges Ergebnis („im Zweifel“) ermitteln lässt.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 08.08.2012
Aktenzeichen: 3 Wx 19/12
jurisPR-FamR 24/2012, Anm. 6