Mit einer Grundsatzentscheidung gibt der Bundesgerichtshof den bisher fast ausnahmslos angewendeten Grundsatz des Vorrangs einer früher eingetragenen älteren Gemeinschaftsmarke vor einer später verwendeten Unternehmenskennzeichnung auf.
In dem Rechtsstreit unterlag die amerikanische Bau- und Heimwerkermarktkette „THE HOME DEPOT”, die diese Bezeichnung 1996 als Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen. Später verwendete dann die Firma Bauhaus AG im Rahmen ihrer Firmierung den Zusatz „THE HOME STORE”. Obwohl die Marke des amerikanischen Unternehmens und das isolierte Zeichen „THE HOME STORE” in seiner grafischen Ausgestaltung hochgradig zeichenähnlich waren, sahen die Richter darin keine Markenrechtsverletzung. Sofern die Bauhaus AG das beanstandete Zeichen nur für ihre Firma, nicht aber für die in ihren Baumärkten verkauften Waren verwendet, sei dies nicht zu beanstanden.
Hinweis: Die Entscheidung, mit der ein Grundsatzurteil des EuGH (C-17/06) umgesetzt wurde, betrifft nur den Schutz von Gemeinschaftsmarken. Ob die Gerichte die Grundsätze auch auf deutsche Marken anwenden, bleibt abzuwarten.
Urteil des BGH vom 13.09.2007
Aktenzeichen: I ZR 33/05
Handelsblatt vom 30.01.2008
BeckRS 2007, 65135