Ein Wohnungsmieter beanstandete, dass in der Wohnung ein „sich in Intervallen wiederholendes brummendes Geräusch“ zu hören sei. Als der Vermieter keine Abhilfe schaffte, minderte der Mieter den Mietzins um monatlich 56,52 Euro. In dem darauffolgenden Prozess stellte ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines Akustikers fest, dass tatsächlich ein wiederholt auftretendes, aber sehr leises Geräusch in der Wohnung zu hören war. Dessen Lautstärke lag jedoch weit unter dem nach DIN 4109 geforderten Pegel für haustechnische Anlagen.
Das Amtsgericht Hannover bewertete das vorhandene Geräusch nicht als Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigen könnte. In einem Mehrfamilienhaus sind nicht nur Straßengeräusche, sondern auch Strömungs- und Schaltgeräusche von Heizungsanlagen, ebenso wie Laufgeräusche und Lebensäußerungen von Mitmietern üblich und müssen hingenommen werden.
Urteil des AG Hannover vom 01.10.2014
Aktenzeichen: 412 C 8478/13
Grundeigentum 2014, 1592