Inwieweit eine Darstellung fremder Inhalte in einem sogenannten Frame auf der eigenen Internetseite ein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG sein kann, das der den Link setzende Webseitenbetreiber vornimmt, wird in der juristischen Diskussion unterschiedlich beurteilt. Bei der Technik des sogenannten Framing geht es nicht um einen gewöhnlichen elektronischen Verweis (Link) auf Inhalte einer fremden Internetseite, sondern um einen in die zuerst aufgerufene Seite eingebundenen (embedded oder Inline-) Link, durch den fremde Inhalte ohne erneutes Anklicken und ohne Änderung des URL-Pfades in der Adresszeile des Browsers in einem Frame desselben Fensters dargestellt werden. Dies allerdings nur, wenn der jeweilige Inhalt sich noch auf dem über den Link angesprochenen fremden Speicherplatz befindet.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Frage, ob derjenige, der Fremdinhalte in einem Frame anzeigt, für Urheberrechtsverletzungen auf der verlinkten Fremdseite haften soll, verneint. Zwingende Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die Internetnutzer aufgrund der konkreten Gestaltung klar erkennen können, dass es sich um Fremdinhalte handelt und nicht um eigene Inhalte des den Frameinhalt verwendenden Betreibers. Das Gericht hat die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen.
Urteil des OLG Köln vom 16.03.2012
Aktenzeichen: 6 U 206/11
Pressemitteilung des OLG Köln