Bei Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden dem Schuldner nicht selten Mahngebühren in erheblicher Höhe auferlegt. Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel setzt den Höchstbetrag für eine derartige Mahngebühr auf 2,50 Euro fest, wobei berücksichtigt wurde, dass angesichts des EDV-gestützten Mahnwesens ein Mahnschreiben auch von einer angelernten Bürokraft in wenigen Minuten erstellt werden kann.
Urteil des AG Brandenburg a. d. Havel vom 25.01.2007
Aktenzeichen 31 C 190/06
NJW 2007, 2268