Hat das Gericht im Rahmen eines Zivilprozesses ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, kann jede der Prozessparteien eine Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragen. Das Gericht hat dem Folge zu leisten, wenn der Antragsteller allgemein angibt, in welchen Punkten er durch seine Fragen eine weitere Aufklärung herbeiführen will. Von ihm darf nicht verlangt werden, dass er die Fragen, die er an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht.
Beschluss des BGH vom 07.05.2019
Aktenzeichen: VI ZR 257/17
MDR 2019, 1013