Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (hier wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite) kann dann als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich anzusehen sein, wenn in der vorformulierten Unterlassungserklärung die Haftung des Schuldners auch bei schuldloser Zuwiderhandlung eine hohe Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß vorgesehen ist und damit eine unzulässige Verquickung von Unterwerfung und Kostenerstattung vorliegt und schließlich dem Abgemahnten eine Gerichtsstandsvereinbarung aufgezwungen werden soll, die allein den Interessen des Prozessbevollmächtigten des Unterlassungsgläubigers dient.
Das mit der Sache befasste Gericht muss die Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 4 UWG auch dann berücksichtigen, wenn sich der Schuldner im Prozess nicht ausdrücklich auf diesen Tatbestand berufen, sondern nur allgemein die Unbegründetheit der Klageforderung geltend gemacht hat.
Urteil des OLG Hamm vom 10.08.2010
Aktenzeichen: I-4 U 60/10
JurPC Web-Dok. 81/2011