Eine Abmahnung kann trotz eines tatsächlich gegebenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Widerrufsbelehrung dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt des Abmahnenden im eigenen Kosteninteresse auftritt und selbst bei eBay unter einem Pseudonym bei potenziellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeit unter Zusicherung der Kostenneutralität wirbt. In einem derartigen Fall kann trotz Vorliegens eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des abgemahnten bzw. verklagten eBay-Händlers keine Erstattung der Kosten für den „Abmahnanwalt“ verlangt werden.
Urteil des LG Heilbronn vom 23.04.2007
Aktenzeichen: 8 O 90/07 St
MMR 2007, 537