Das bayerische Landeskriminalamt erlitt vor dem Landgericht Landshut wegen einer unzulässigen Online-Durchsuchung eine empfindliche Niederlage. Nach der Entscheidung rechtfertigt eine richterliche Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des verschlüsselten Telekommunikationsverkehrs über HTTPS (sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung) nicht den Einsatz eines Trojaner-Programms, das auf dem Computer der observierten Person alle 30 Sekunden unbemerkt einen Screenshot des Browser-Inhalts anfertigt und diesen unbemerkt an die Ermittlungsbehörden sendet.
Beschluss des LG Landshut vom 20.01.2011
Aktenzeichen: 4 Qs 346/10
jurisPR-ITR 3/2011, Anm. 3