Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank für unzulässig, wonach diese berechtigt ist, Kunden „Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden“, und hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Dies entspricht auch der Praxis der meisten deutschen Banken und Sparkassen. Das kundenfreundliche Urteil wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstritten. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Deutsche Bank Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird.
Urteil des LG Frankfurt vom 08.04.2011
Aktenzeichen: 2-25 O 260/10
MDR 2011, 996
WM 2011, 1846