Der Hard- und Softwarehersteller IBM ging erfolgreich gegen einen Internetanbieter vor, der unter der Bezeichnung „Rapidshare” einen sogenannten Sharehosting-Service anbot. Das Unternehmen stellte dabei dritten Personen Serverplatz zur Hinterlegung von Dateien zur Verfügung, die Internetnutzer auf ihre Server vollautomatisch hochladen konnten. Über die Internetseite wurde nachweislich massenhaft illegal Software für den privaten und gewerblichen Bereich heruntergeladen. Obwohl der Betreiber der Seite die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen nicht selbst begangen hatte, wurde er vom Oberlandesgericht Hamburg zur Unterlassung verurteilt.
Ein derartiges Geschäftsmodell, das aufgrund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber wissentlich den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab und verhindert damit dessen erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen.
Urteil des OLG Hamburg vom 02.07.2008
Aktenzeichen: 5 U 73/07
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