Kann der Fahrer eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden, weil der Halter bestreitet, selbst gefahren zu sein und er auch nicht bereit ist, die Identität des angeblichen Fahrers bekannt zu geben, kann angeordnet werden, dass er für einen bestimmten Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen hat. Nicht selten versuchen betroffene Autofahrer, die lästige Aufzeichnungspflicht durch die Nutzung anderer Fahrzeuge zu umgehen. Wie ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zeigt, ist dies jedoch nicht ohne weiteres möglich.
Bei der Fahrtenbuchanordnung hat die Verwaltungsbehörde die gesetzliche Möglichkeit, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge für ein vom Halter veräußertes oder anderweitig abgeschafftes Fahrzeug, mit dem eine (erhebliche) Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist, zu bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Der Begriff Ersatzfahrzeug ist dabei weit auszulegen. Im Hinblick auf das Ziel der Bestimmung, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch die Veräußerung des mit der Auflage versehenen „Tatfahrzeugs“ der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck dienen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2007
Aktenzeichen: 12 ME 225/07
NJW 2008, 167