Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat eine im Jahr 2010 von der Stadt München erlassene Satzung, die eine Abgabe in Höhe von 2,50 Euro je entgeltlicher Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb vorsah, für unwirksam erklärt.
Dies wurde mit der Beeinträchtigung öffentlicher Belange, insbesondere volkswirtschaftlicher oder steuerlicher Interessen des Staates begründet. Erst im Jahr 2010 wurde nämlich vom Gesetzgeber der Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19 auf 7 Prozent reduziert. Dieser bundesrechtlichen Steuererleichterung würde nach Auffassung des Gerichts eine kommunale Übernachtungssteuer für Hotelbetriebe zuwiderlaufen.
Urteil des BayVGH vom 22.03.2012
Aktenzeichen: 4 BV 11.1909
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