Ein Domina-Studio darf nicht in einem Gewerbegebiet betrieben werden, wenn der für das Gebiet geltende Bebauungsplan Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, ausschließt. Daran ändert für das Verwaltungsgericht Stuttgart auch nichts, dass die Ausübung der Prostitution nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig gilt.
Urteil des VG Stuttgart vom 20.09.2011
Aktenzeichen: 2 K 4087/09
Pressemitteilung des VG Stuttgart