Menschen, die meinen, mit Frischzellenkuren den Alterungsprozess aufhalten oder zumindest verzögern zu können, sind um eine Hoffnung ärmer. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat einem Arzt die Herstellung von Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen sowie die Anwendung bereits hergestellter Gefrierzellen untersagt.
Die Frischzellen wurden von dem umstrittenen Mediziner aus Schafsföten gewonnen, die von unmittelbar zuvor getöteten trächtigen Mutterschafen stammten. Nach Zerkleinerung der den Schafsföten entnommenen Organe und Gewebeteile wurde die Zellsuspension tiefgefroren und dann bis zur Anwendung an einem Patienten gelagert. Das Gericht stufte das Produkt als bedenkliches Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ein, dessen Anwendung verboten ist. Durch die Anwendung der Gefrierzellensuspensionen bestehen für den Patienten das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern und die Gefahr immunallergischer Reaktionen. Ein Nutzen der Gefrierzellenanwendung hielt das Gericht demgegenüber wissenschaftlich nicht für belegt.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2019
Aktenzeichen: 6 A 10136/18.OVG
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