Vertriebsverträge zwischen Kfz-Herstellern bzw. -lieferanten und Vertragshändlern können in der Regel nur mit zweijähriger Kündigungsfrist beendet werden. Eine einjährige Frist gilt ausnahmsweise, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz umzustrukturieren. Rechtsgrundlage für eine solche Strukturkündigung ist die EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 1400/2002). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejahte die Rechtmäßigkeit einer Vertragsbeendigung mit einjähriger Kündigungsfrist, weil der Autohersteller das bisher zweistufige Händlernetz durch eine einstufige Vertriebsstruktur ersetzen wollte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Gericht die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 13.05.2008
Aktenzeichen: 11 U 39/07 (Kart)
Betriebs-Berater 2008, 1417