Ist im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geregelt, dass im Streitfall zur Bestimmung der Höhe des Abfindungsguthabens eines ausgeschiedenen Gesellschafters ein Gutachten eines noch zu benennenden Schiedsgutachters einzuholen ist, und kommt die Gesellschaft dieser Pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann der Ausgeschiedene auf Zahlung des ihm seiner Ansicht nach zustehenden Abfindungsguthabens klagen. Das angerufene Gericht hat dann die Höhe der Abfindung – falls erforderlich, mit sachverständiger Hilfe – durch ein Urteil festzusetzen. Nach Ablauf von fast zwei Jahren ist die vom Ausgeschiedenen abzuwartende angemessene Frist als abgelaufen anzusehen.
Urteil des BGH vom 07.06.2011
Aktenzeichen: II ZR 186/08
ZIP 2011, 1358
NJW-RR 2011, 1059