Schreibt der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vor, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss, ist das Umkleiden Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und vom Arbeitgeber zu vergütenden Arbeitszeit.
Sofern in einem solchen Fall die Beschäftigten angewiesen sind, sich zunächst auf dem Betriebsgelände in einer Ausgabestelle die vorgeschriebene Hygienekleidung abzuholen, dann die Kleidung zu wechseln, und von dort den Weg zum Betriebsgebäude mit Stempeluhr zurückzulegen, muss ihnen diese Zeit nachvergütet werden. Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Uneinigkeit über die hierfür benötigte Zeit, kann diese vom Gericht geschätzt werden.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich in dem entschiedenen Fall die Richter der Berufungsinstanz sogar die Mühe machten, den Umkleidevorgang einschließlich der zurückzulegenden Wege selber zu absolvieren und auf dieser Grundlage die erforderliche Zeit feststellten.
Urteil des BAG vom 26.10.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 168/16
NZA 2017, 323