Nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) ist für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (sogenannte Haustürgeschäfte) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein hiervon abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, ist laut Bundesgerichtshof unwirksam.
Urteil des BGH vom 30.10.2014
Aktenzeichen: III ZR 474/13
NJW 2015, 169