Ein Gerichtsvollzieher darf die Durchführung einer Zwangsvollstreckung nicht einfach pauschal ablehnen, weil sich die Vollstreckung der vom Vollstreckungsschuldner herauszugebenden Sachen (hier diverse Unterlagen für ein Bauprojekt) im Einzelfall schwierig gestaltet.
Wird der Vollstreckungsauftrag durch dem Gerichtsvollzieher unverständliche fremdsprachige Unterlagen konkretisiert, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht fristgemäß ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn dieser den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat. Darauf hat er den Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.
Sind jedoch Unterlagen nur als Computerdateien existent und sind diese nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörpert (z.B. Disketten, Stick, CD-ROM), können sie nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein.
Beschluss des BGH vom 21.09.2017
Aktenzeichen: I ZB 8/17
GRUR 2018, 222