Gerichtsvollzieher müssen ihren Dienst weiterhin unbewaffnet verrichten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Antrag eines Gerichtsvollziehers auf Erteilung eines Waffenscheins ab. Er begründete sein Begehren damit, in jüngster Zeit hätten sich die Probleme bei der Durchsetzung der Zwangsvollstreckung durch Androhung von körperlicher Gewalt und Beleidigungen, insbesondere durch angetrunkene Schuldner, vermehrt. Das Gericht mochte darin keine konkrete Gefährdung erkennen. Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, die Durchführung der Zwangsvollstreckung „um jeden Preis“ zu gewährleisten. Notfalls muss er sich in einer Bedrohungslage „unverrichteter Dinge“ zurückziehen.
Urteil des VG Stuttgart vom 20.09.2011
Aktenzeichen: 5 K 521/10
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