Nach § 105 UrhG (Urheberrechtsgesetz) werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Prozesspartei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit tatsächlich nicht gegeben ist. Das funktional nicht zuständige Gericht hat die Sache dann an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen.
Beschluss des BGH vom 07.06.2018
Aktenzeichen: I ZB 48/17
WRP 2019, 80