Ein Verbraucher, der mit einem im EU-Ausland ansässigen Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, kann den Vertragspartner dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder er seine geschäftlichen Aktivitäten in anderer Weise (z.B. über das Internet) auch auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet.
Beruht die Geschäftsanbahnung auf einer Werbung über das Internet, setzt die Klagebefugnis vor einem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers nicht den Abschluss eines Fernabsatzvertrages an dessen Wohnort voraus. Allein das im EU-Ausland abrufbare Angebot reicht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für die Annahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aus, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Somit konnte die in Österreich ansässige Käuferin eines Gebrauchtwagens, die nach einem Internetangebot eines deutschen Autohändlers den Kaufvertrag an dessen Firmensitz in Hamburg unterschrieben hatte, ihre Mängelansprüche vor einem österreichischen Gericht geltend machen.
Urteil des EuGH vom 06.09.2012
Aktenzeichen: C-190/11
WRP 2012, 1373
CR 2012, 670