Nimmt ein geschädigter Kapitalanleger seinen Finanzberater wegen Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch, ist es nach oftmals geraumer Zeit schwierig, die Äußerungen des Beraters im Wortlaut wiederzugebeben. Dementsprechend setzte der Bundesgerichtshof die an den Sachvortrag eines geschädigten Kaitalanlegers zu stellenden Anforderungen erheblich herab. Der Anspruchsteller muss im Prozess nicht die genauen Formulierungen darlegen, die der beklagte Anlageberater beim Anlagegespräch gewählt hat. Vielmehr genügt es, wenn er die von ihm behaupteten Angaben und Versäumnisse des Beraters in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergeben kann.
Urteil des BGH vom 06.12.2012
Aktenzeichen: III ZR 66/12
MDR 2013, 216
NJW-RR 2013, 296