Für Zivilrechtsstreitigkeiten sind bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro die Amtsgerichte sachlich zuständig. Werden Ansprüche auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gemäß §§ 823, 1004 BGB geltend gemacht, liegt der Streitwert im Regelfall unter 3.000 Euro, weshalb das Amtsgericht zuständig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt orientierte sich bei der Streitwertfestsetzung nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen, sondern am objektiven Interesse, das der Kläger (Antragsteller) im Einzelfall daran hat, durch die unerwünschte Werbung nicht belästigt zu werden.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.03.2016
Aktenzeichen: 6 W 9/16
K&R 2016, 358