Nach § 626 Absatz 2 BGB kann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Kündigung ist danach selbst dann unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer auch nur einen Tag nach Ablauf der Frist zugeht. Ob die Kündigungsgründe stichhaltig waren, spielt dann keine Rolle mehr.
Die geringfügige Fristüberschreitung führte in dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall dazu, dass der Kündigungsschutzklage einer Sekretärin, der wegen der unbefugten Weitergabe von Kundendaten fristlos gekündigt worden war, stattgegeben wurde.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.04.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 709/08
Wirtschaftswoche Heft 30/2009, Seite 90