Der Käufer eines Neuwagens reklamierte die unsaubere Lackierung der Heckblende des Fahrzeugs (so genannte Orangenhaut). Als sich der Händler weigerte, Abhilfe zu schaffen, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Das Oberlandesgericht Koblenz kam nach Inaugenscheinnahme des Wagens zu dem Ergebnis, dass es sich bei geringfügigen Strukturierungen der Oberfläche des Fahrzeugslacks an einer nicht ohne weiteres einsehbaren Stelle nicht um einen wesentlichen Sachmangel handelt. Eine Rückabwicklung des Kaufpreises kam daher nicht in Betracht. Das Gericht verurteilte den Verkäufer jedoch zur Nachbesserung.
Hinweis: Kommt der Händler dem wiederum nicht nach, kann der Käufer den Mangel von einer anderen Werkstatt beseitigen lassen und dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellen. Oder er macht wegen des Mangels eine Minderung des Kaufpreises geltend, die angesichts der Geringfügigkeit des Lackschadens allerdings recht bescheiden ausfallen dürfte.
Urteil des OLG Koblenz vom 24.01.2008
Aktenzeichen: 5 U 684/07
OLGR Koblenz 2008, 256