Weist ein erworbenes Fahrzeug einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung oder Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
Eine solche Geringfügigkeit nimmt der Bundesgerichtshof bei einem wegen eines Unfallschadens mangelhaften Gebrauchtwagen an, wenn sich der Mangel allein in einer Minderung des Fahrzeugwerts auswirkt und dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf die Geltendmachung der Kaufpreisminderung. Ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs besteht trotz des Mangels nicht.
Urteil des BGH vom 12.03.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 253/05
NZM 2008, 73