Auch außerhalb von Wohngebieten ist genau auf die Einhaltung der Grundstücksgrenzen zu achten. Wird durch einen Anbau an ein Wohngebäude im Außenbereich die Grenze zu einem Forstgrundstück überschritten, kann dessen Eigentümer daher grundsätzlich auf Beseitigung des Überbaus bestehen. Ein Abriss kann jedoch ausnahmsweise dann nicht verlangt werden, wenn die Anbauten bereits vor langer Zeit (hier: 1972 und 1985) errichtet wurden und der (geringfügige) Überbau erst durch die Anbringung einer Wärmedämmung entstanden ist und der mit dem Abriss verbundene Aufwand in einem groben Missverhältnis zu dem dadurch zu gewinnenden Vorteil des Forsteigentümers stehen würde.
In dem konkreten Fall hätten die Beseitigungskosten rund 2.000 Euro betragen. Dem stand der finanzielle Wert der überbauten Grundstücksfläche von gerade einmal 0,12 Quadratmetern im Cent-Bereich gegenüber. Der Eigentümer des Forstes konnte daher keine Beseitigung des grenzüberschreitenden Gebäudeteils verlangen. Ihm könnte allenfalls eine (geringe) Geldentschädigung zustehen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 21.10.2010
Aktenzeichen: 5 U 103/09
Pressemitteilung des OLG Brandenburg