Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Dies setzt voraus, dass in der markenungebundenen Werkstatt nachweislich eine Reparatur in gleicher Güte und Qualität durchführt werden kann und die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist.
Der Geschädigte muss sich jedoch dann nicht auf eine „Billigwerkstatt“ verweisen lassen, wenn er seinen Wagen in der Vergangenheit stets nur in einer bestimmten Vertragswerkstatt seines Vertrauens reparieren ließ. Unerheblich ist dann auch, dass das Fahrzeug bereits eine hohe Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweist. Die Unzumutbarkeit des Werkstattwechsels kann sich auch daraus ergeben, dass die Werkstatt, auf die der Versicherer verweist, als Partnerwerkstatt des Versicherers zu besonders günstigen Konditionen für die Versicherung tätig wird, während „Normalkunden“ höhere Stundensätze berechnet werden.
Urteil des BGH vom 22.06.2010
Aktenzeichen: VI ZR 337/09
NJW 2010, 2725
Schaden-Praxis 2010, 329