Einem GmbH-Geschäftsführergesellschafter kann kein existenzvernichtender Eingriff (§ 826 BGB) zur Last gelegt werden, wenn er zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt. Eine derartige Innenhaftung setzt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Geschäftsführer voraus, die bei den hier vorliegenden Rettungsversuchen von allen Instanzen verneint wurde. Die vom Insolvenzverwalter erhobene Schadensersatzklage blieb daher erfolglos.
Beschluss des BGH vom 02.06.2008
Aktenzeichen: II ZR 104/07
StuB 2008, 773
Betriebs-Berater 2008, 2093